SiGeKo

Bereitstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo)

Planungsphase

  • Erarbeitung SIGEPLAN
  • Festlegung besonderer Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach       Anhang II der Baustellenverordnung
  • Enge Zusammenarbeit mit Planungsbüro
    • Erarbeitung von Vorschlägen zur Baustelleneinrichtung aus der Sicht des Arbeitsschutzes
    • Einbindung von Ausschreibungstexten für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ins Leistungsverzeichnis
    • Erarbeitung von Vorschlägen für Terminplan, Bauablaufplan, Lageplan, Baustellenordnung und anderer besonderer Pläne, sofern diese notwendig sind
    • Ausarbeitung technischer Schutzmaßnahmen für jedes einzelne Gewerk
    • Ermittlung von Gefährdungen für spätere Arbeiten am Bauwerk
    • Erarbeitung eines Konzeptes für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz und Einbindung dieses Konzeptes ins Leistungsverzeichnis
    • Unterstützung des Planungsbüros hinsichtlich Planung des Bauwerkes ( z. B. Fluchttüren, Geländer, Treppen, sanitäre Anlagen, Beleuchtung etc.) unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung

Bauphase

  • Besetzung der Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß §§ 6 und 7 des Arbeitssicherheitsgesetz
  • Koordinierung und Überwachungsleistungen gemäß § 3 der Baustellenverordnung unter besonderer Berücksichtigung der RAB 30 (Abschnitt 3) und der RAB 31 (Abschnitt 3.1.3.)
  • Kontrolle und Durchsetzung der Baustellenverordnung auch bei Unternehmen ohne Beschäftigte
    Prävention zur Unfallverhütung sowie die Untersuchung von Unfällen und „ Beinahe“ – Unfällen und sofortige Auswertung – Unterweisung aller Beschäftigten am Bau
  • Anpassung und Aktualisierung SIGEPLAN nach Baustellenverordnung und besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
  • Koordinierung, Unterstützung und Kontrolle der Arbeitgeber auf Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Unterweisung der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen
  • Aktive Teilnahme an allen Bauberatungen
  • Anwesenheit vor Ort entsprechend der Art der Gefährdungen mit Tagesbericht und zusätzlicher monatlicher Berichterstattung
  • Erstellung von Berichten in regelmäßigen Zeitabständen
  • Ständige Abrufbereitschaft des Koordinators während der gesamten Bauphase

Schlussphase

  • Übergabe einer Komplettmappe mit Tätigkeitsberichten, Aktivitäten, besonderen Ereignissen (Unfälle, Unfallauswertung)

 

RAB 30

beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben. (Bundesarbeitsblatt 6/2003, S. 64)

 

RAB 31

beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenVo) (Bundesarbeitsblatt 6/2003, S. 69)

 

RAB 32

beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenVo) (Bundesarbeitsblatt 6/2003, S. 73)

Bei allen dabei auftretenden Fragen und Problemen steht Ihnen jederzeit beratend der ÜSD M mit dem ausgebildeten Fachpersonal zur Verfügung.