Bereitstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo)
Planungsphase
- Erarbeitung SIGEPLAN
- Festlegung besonderer Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung
- Enge Zusammenarbeit mit Planungsbüro
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Baustelleneinrichtung aus der Sicht des Arbeitsschutzes
- Einbindung von Ausschreibungstexten für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ins Leistungsverzeichnis
- Erarbeitung von Vorschlägen für Terminplan, Bauablaufplan, Lageplan, Baustellenordnung und anderer besonderer Pläne, sofern diese notwendig sind
- Ausarbeitung technischer Schutzmaßnahmen für jedes einzelne Gewerk
- Ermittlung von Gefährdungen für spätere Arbeiten am Bauwerk
- Erarbeitung eines Konzeptes für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz und Einbindung dieses Konzeptes ins Leistungsverzeichnis
- Unterstützung des Planungsbüros hinsichtlich Planung des Bauwerkes ( z. B. Fluchttüren, Geländer, Treppen, sanitäre Anlagen, Beleuchtung etc.) unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung
Bauphase
- Besetzung der Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß §§ 6 und 7 des Arbeitssicherheitsgesetz
- Koordinierung und Überwachungsleistungen gemäß § 3 der Baustellenverordnung unter besonderer Berücksichtigung der RAB 30 (Abschnitt 3) und der RAB 31 (Abschnitt 3.1.3.)
- Kontrolle und Durchsetzung der Baustellenverordnung auch bei Unternehmen ohne Beschäftigte
Prävention zur Unfallverhütung sowie die Untersuchung von Unfällen und „ Beinahe“ – Unfällen und sofortige Auswertung – Unterweisung aller Beschäftigten am Bau - Anpassung und Aktualisierung SIGEPLAN nach Baustellenverordnung und besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Koordinierung, Unterstützung und Kontrolle der Arbeitgeber auf Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Unterweisung der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen
- Aktive Teilnahme an allen Bauberatungen
- Anwesenheit vor Ort entsprechend der Art der Gefährdungen mit Tagesbericht und zusätzlicher monatlicher Berichterstattung
- Erstellung von Berichten in regelmäßigen Zeitabständen
- Ständige Abrufbereitschaft des Koordinators während der gesamten Bauphase
Schlussphase
- Übergabe einer Komplettmappe mit Tätigkeitsberichten, Aktivitäten, besonderen Ereignissen (Unfälle, Unfallauswertung)
RAB 30
beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben. (Bundesarbeitsblatt 6/2003, S. 64)
RAB 31
beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenVo) (Bundesarbeitsblatt 6/2003, S. 69)
RAB 32
beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenVo) (Bundesarbeitsblatt 6/2003, S. 73)
Bei allen dabei auftretenden Fragen und Problemen steht Ihnen jederzeit beratend der ÜSD M mit dem ausgebildeten Fachpersonal zur Verfügung.